+++ Stadt Meckenheim sucht ehrenamtliche Wahlhelfende für die Kommunalwahl 2025 +++
Am 14. September 2025 findet die Kommunalwahl 2025 statt.
Dafür sucht die Stadt Meckenheim Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die bereit sind, sich bei der Durchführung derWahl und Auszählung der Stimmen einzubringen.
Wer hat Zeit und Interesse mitzuwirken?
Anmeldungen können über die Kachel "Wahlen" oder den link Anmeldung Wahlhelfende für die Kommunalwahl 2025 | Beteiligung NRW Stadt Meckenheim vorgenommen werden.
+++Wartungsarbeiten am 18.08.2025+++
am 18.08. werden von 8:00 Uhr bis voraussichtlich 17:00 Uhr umfangreiche Update- und Wartungsarbeiten am Formularserver des Kommunalportal.NRW durchgeführt.
Während dieses Zeitraums wird ein Aufruf der Formulare nicht zur Verfügung stehen.
Das Kommunalportal sowie Verlinkungen bleiben erreichbar.
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+++Wartungsarbeiten am 27.08.2025+++
am 27.08.2025 finden Wartungsarbeiten an der BundID statt. In der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr stehen Dienstleitungen die der BundID bedürfen nicht zur Verfügung.
Untersuchungsberechtigungsschein
Kurzbeschreibung
Personen, die in das Berufsleben starten, sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn ärztlich untersuchen zu lassen und benötigen hierfür einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen. Zusätzlich erhalten Sie einen Erhebungsbogen. Die Unterlagen müssen Sie zur Untersuchung beim Arzt mitbringen und diesem übergeben.
Durch die Erstuntersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land.
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen.
Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn sie bis dahin noch unter 18 Jahre sind. Die Bescheinigung darüber müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.
Wenn Sie ein Jahr nach der Erstuntersuchung immer noch unter 18 sind, müssen Sie erneut untersucht werden. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein.
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Online-Antrag:
Rufen Sie den Online-Antrag auf, füllen Sie die Antragsdaten aus und schicken Sie den Antrag ab. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen als Dokumente zurück. Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Bringen Sie die benötigten Dokumente zur Untersuchung mit.
Beantragung vor Ort:
Sie vereinbaren bei Ihrer zuständigen Behörde einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein und den Erhebungsbogen. Diese Dokumente müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.
Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor beschäftigungsbeginn vor.