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Hundeangelegenheiten

Kurzbeschreibung

Bei der Hundehaltung wird zwischen einer allgemeinen Anzeigepflicht und einer Erlaubnispflicht unterschieden.

Beschreibung

Anzeigepflichtig

ist die Haltung von sog. großen Hunde, d.h. Hunde die mindestens 40 cm (höchster Punkt des Rückens) groß oder mindestens 20 kg schwer sind, müssen beim Ordnungsamt schriftlich gemeldet werden. 

Die Gebühr beträgt 25,00 EUR je sog. großem Hund und kann per giropay, Kreditkarte oder PayPal direkt bezahlt werden. Die heutige Steueranmeldung wird als Meldung gewertet.

Folgende Unterlagen sind binnen vier Wochen nachzureichen:
- Hundehaftpflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW)
- Chipnummer des Hundes (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW)
- Sachkundenachweis (§ 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 LHundG NRW)

Darüber hinaus muss Ihr Hund innerhalb bebauter Ortsteile, auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie
in öffentlichen Verkehrsmitteln angeleint geführt werden. Diese Regelung besteht in Meckenheim übri-
gens seit über 10 Jahren und gilt für jeden Hund, unabhängig von Rasse, Größe oder Gewicht.

„Ich habe noch nicht drei Jahre einen großen Hund, besitze auch keinen Jagdschein und keine
Zuchterlaubnis. Wie kann ich die Sachkunde nachweisen?“
Der Sachkundenachweis wird Ihnen von bestimmten, durch die Tierärztekammer autorisierten
Tierärzten ausgestellt.

Eine Liste mit allen autorisierten Tierärzten in Nordrhein-Westfalen kann im Internet unter
www.tieraerztekammer-nordrhein.de oder beim Ordnungsamt der Stadt Meckenheim eingesehen werden.

 

Erlaubnispflichtig

ist die Haltung

a) sog. gefährlicher Hunde (§ 3 LHundG NRW).
Hierzu zählen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit Hun-
den anderer Rassen. Aber auch Hunde anderer Rassen, die wegen Ihres Verhaltens amtlich als ge-
fährlich eingestuft wurden (Einzelfallentscheidung).

b) sog. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Hierzu zählen Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol,
Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren
Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunderassen.

„Ich möchte einen sog. gefährlichen Hund oder Hund bestimmter Rassen halten. Welche Voraussetzungen
sind zu erfüllen?“
Für die Haltung solcher Hunde ist gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW eine vorherige Erlaubnis der Ord-
nungsbehörde erforderlich.

Hunde dieser Rassen und Kreuzungen dürfen nur an Personen abgegeben werden, die bereits im Besitz
einer solchen Erlaubnis sind. D.h., dass zunächst die Erlaubniserteilung abzuwarten ist, bevor der Hund
angeschafft werden kann!

Personen, die eine Erlaubnis für die Haltung eines solchen Hundes beantragen, müssen folgende Er-
laubnisvoraussetzungen erfüllen:
- Volljährigkeit des Halters,
- Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters,
- Abschluss einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung,
- fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip,

Der Hund muss ausbruchsicher untergebracht werden können.

Auch andere Aufsichtspersonen müssen nachweisen, volljährig, sachkundig und zuverlässig zu sein.

Die Sachkunde wird durch Vorlage eines Nachweises über die bestandene Sachkundeprüfung beim
zuständigen Veterinäramt (Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Tel.: 02241/13-0) nachgewiesen.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit wird ein Führungszeugnis (Belegart 0) des Antragstellers benötigt.
Dieses kann beim Bürgerbüro, Siebengebirgsring 4,, beantragt werden.

Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personenschä-
den und 250.000,00 € für sonstige Schäden aufweisen.
Das Bestehen der Versicherung ist jährlich nachzuweisen.

Für alle o. g. Hunderassen und Kreuzungen gilt bis zum Bestehen eines entsprechenden Wesens-
tests ein generelles Maulkorb- und Anleingebot. (Anstatt des Maulkorbes kann dem Hund auch eine
in der Wirkung gleichstehende, das Beißen verhindernde Vorrichtung angelegt werden).

Der Wesenstest ist bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde, also dem
Veterinäramt anzulegen.

Sollten Sie Halter eines Hundes sein, der die o.g. Voraussetzungen erfüllt, sind entsprechende
Nachweise innerhalb von vier Wochen nachzureichen!

Uns als Stadtverwaltung Meckenheim ist es wichtig, Ihnen mit unserem Kommunalportal.NRW Dienstleistungen auch in digitaler Form anzubieten.

Dieses Portal ist für uns als Verwaltung, aber auch für Sie als Bürgerinnen und Bürger neu.

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