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Selbstbestimmungsgesetz- Anmeldung einer Erklärung

Beschreibung

Als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person besteht die Möglichkeit, eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen anzumelden. Die Anmeldung kann in mündlicher oder schriftlicher Form abgegeben werden. 

Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung kann die eigentliche Änderung erklärt werden. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Wenn Sie sich postalisch für die Erklärung anmelden, müssen Sie nicht persönlich erscheinen. Wenn Sie sich persönlich anmelden wollen, benötigen Sie einen Termin.

Für die eigentliche Erklärung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich, da Sie persönlich erscheinen müssen.

Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben. Sollten Sie dann eine Erklärung abgeben, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führen Sie automatisch die dazu gehörigen Vornamen.

 

Was kann ich erklären?

Mit Ihrer Erklärung können Sie Ihren Geschlechtseintrag neu bestimmen oder Ihren Geschlechtseintrag ganz streichen lassen. Die Neubestimmung kann in divers, männlich oder weiblich erfolgen. Zusätzlich erklären Sie, welcher Vorname Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entspricht. 

Sie müssen Ihren Vornamen nicht ändern. Entspricht der bisher von Ihnen geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so können Sie den bisherigen Vornamen behalten.

 

Wer darf eine Erklärung abgeben?

Grundsätzlich kann jede Person eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht.

Sollten Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine blaue Karte EU besitzen.

Wenn Ihr Aufenthaltstitel innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Erklärung gemäß § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen wird und dies zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

 

Wie kann ich mich für eine Erklärung anmelden?

Sie können sich in jedem deutschen Standesamt schriftlich oder mündlich anmelden.

Für eine schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte das Formular unter "Downloads und Infos" und senden uns dieses vollständig ausgefüllt ab dem 1. August 2024 per Post zu. Fügen Sie dem Schreiben bitte die benötigten Dokumente bei. Sobald Ihre Anmeldung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung, mit der Bitte, sich wegen eines Termins zur Abgabe der Erklärung mit uns in Verbindung zu setzen.

Für eine mündliche Anmeldung vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Vorsprache. Nutzen Sie dazu bitte unser Kontaktformular und geben Sie als Anliegen "Termin Anmeldung SBGG" an. Bitte bringen Sie zu dem Termin die benötigten Dokumente mit.

Wo kann ich mich anmelden und später die Erklärung abgeben?

Sie können die Erklärung bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Erklärung bei dem Standesamt abgeben, wo Sie sich für die Erklärung angemeldet haben.

Sollten Sie in Deutschland geboren sein oder geheiratet haben, werden wir die Erklärung an Ihr zuständiges Geburtsstandesamt oder Eheschließungsstandesamt weiterleiten.

 

 

 

Grundlage ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), welches am 1. November 2024 in Kraft tritt und damit das Transsexuellengesetz ablöst. 

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsgesetz (PStG)

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

  • Identitätsausweis und gegebenenfalls Aufenthaltstitel

    Bei schriftlicher Anmeldung fügen Sie bitte Kopien Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei. Sofern Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates verfügen, legen Sie bitte ebenfalls eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte EU bei.

  • Anmeldeformular

    Bitte nutzen Sie das Anmeldeformular unter Downloads und Infos.

  • Geburtsurkunde

    Als Nachweis Ihrer aktuellen Namensführung benötigen wir Ihre Geburtsurkunde. Wenn Sie in Deutschland geboren sind oder Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geboren sein, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

  • Eheurkunde

    Sollten Sie verheiratet sein, benötigen wir Ihre Eheurkunde. Wenn die Eheschließung in Deutschland stattgefunden hat oder Ihre Eheschließung bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geheiratet haben, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

Erklärungen von Minderjährigen und Personen, die unter Betreuung stehen

Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren können selbst keine Erklärung abgeben. Hier geben die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung ab. Das Kind muss der Erklärung jedoch zustimmen, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist. Wenn Sie als gesetzliche*r Vertreter*in einen Vormund haben, muss das Familiengericht zusätzlich der Erklärung zustimmen.

Als gesetzliche*r Vertreter*in müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger*in der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, allerdings muss der*die gesetzliche Vertreter*in dieser Erklärung zustimmen. Wenn der*die gesetzliche Vertreter*in die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

Als minderjährige Person müssen Sie sich vor der Erkläung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger*in der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Geschäftsunfähige volljährige Person

Wenn Sie als geschäftsunfähige volljährige Person eine*n Betreuer*in haben, kann nur Ihr*e Betreuer*in die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Dies muss jedoch vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Vornamenbestimmung bei Rückänderung

Wenn Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören, können Sie auch vor Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen