Fischereischein
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Nähere Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen erhalten Sie bei den unteren Fischereibehörden der Kreise und kreisfreien Städte.
Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes werden ab dem 1. Juli 2026 Fischereischeine im neuen Format als fälschungssichere Scheckkarten mit NFC-Chip und als elektronische Zertifikate auf dem Smartphone eingeführt. Bürgerinnen und Bürger können diese rund um die Uhr von zu Hause aus beantragen.
Der Onlinedienst für die Beantragung des neuen Fischereischeins erfordert aufgrund des erforderlichen hohen Vertrauensniveaus einen sicheren Login über BundID (digitale Identitätsplattform des Landes Nordrhein-Westfalen) mit der eID Funktion Ihres Personalausweises. Hierfür benötigen Sie Ihren Personalausweis und die auf Ihrem Smartphone oder Computer installierte Ausweis-App des Bundes (detaillierte Nutzerhinweise finden Sie hier). Die Einrichtung und Nutzung der BundID sowie der eID-Ausweisfunktion inkl. der Ausweis-App sind vollständig kostenfrei.
Die Nutzung des Onlinedienstes erfordert die Bezahlung mittels einer Kreditkarte.
Nach erfolgter Bezahlung steht der digitale Fischereischein unmittelbar im Postfach des BundID-Nutzerkontos der antragstellenden Person zur Verfügung.
Bei Antragstellung vor Ort bei der Stadt erfolgt die Ausgabe per E-Mail und/oder als Ausdruck ebenfalls unmittelbar. Der Scheckkarten-Fischereischein wird wenige Wochen später automatisch per Post zugestellt.
Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 nach dem alten Muster ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
Auf Wunsch können Bürgerinnen und Bürger ihren bisherigen Fischereischein bereits vorzeitig in den o. g. digitalen Nachweis und die Karte umwandeln.
Die bereits gezahlte Fischereiabgabe wird auf den neuen Fischereischein übertragen.
Für die Erteilung des neuen Fischereischeins fällt eine einmalige Gebühr an.
Die Umschreibung (Digitalisierung) der alten Papier-Fischereischeine kann NICHT über einen Onlinedienst des Landes beantragt werden. Zwecks einmaliger Überprüfung des Dokumentes (Fischereischein oder Fischerprüfungszeugnis) auf Echtheit erfolgt die Umschreibung ausschließlich bei der örtlich zuständigen
Alle Bundesländer erkennen den Fischereischein an
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt.
Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten.
Bürgerinnen und Bürger werden zukünftig grundsätzlich die freie Wahl zwischen beiden Antragswegen haben.
Wichtig ist auch: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Spätestens dann müssen sie zur Überprüfung der Echtheit einmalig bei der örtlich zuständigen Behörde in den neuen Fischereischein umgetauscht werden.
Der Jugendfischereischein wird abgeschafft
Der bisherige Jugendfischereischein soll im Sinne der Entbürokratisierung abgeschafft werden: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich 15 Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben.
Nordrhein-Westfalen wird nach Schleswig-Holstein das zweite Land sein, welches das neue Verfahren mit modernisierten Fischereischeinformaten einführt. Perspektivisch sollen in den nächsten Jahren weitere Länder folgen. Eine Neuausstellung von Fischereischeinen nach einem Umzug zwischen Bundesländern, die sich an dem Verfahren beteiligen, ist künftig nicht mehr notwendig – ein großer Schritt zur Harmonisierung der Fischereiverwaltung in Deutschland.
Für 1 Kalenderjahr
1.Online-Antrag (Landesdienst)
- Fischereiabgabe: 10 Euro
- Verwaltungsgebühr: 4 Euro
- Gesamtgebühr: 14 Euro
2. Beantragung bei der örtlich zuständigen Behörde:
- Fischereiabgabe: 10 Euro
- Verwaltungsgebühr: 12 Euro
- Gesamtgebühr: 22 Euro
Für 5 aufeinanderfolgende Kalenderjahre
1.Online-Antrag (Landesdienst)
- Fischereiabgabe: 30 Euro
- Verwaltungsgebühr: 12 Euro
- Gesamtgebühr: 42 Euro
2. Beantragung bei der örtlich zuständigen Behörde:
- Fischereiabgabe: 30 Euro
- Verwaltungsgebühr: 20 Euro
- Gesamtgebühr: 50 Euro
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Hauptverwaltung, IT und Bürgerservice
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- Straße: Siebengebirgsring Hausnummer: 4
- PLZ: 53340 Ort: Meckenheim
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- E-Mail:
digital@meckenheim.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02225 917-300
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E-Mail: buergerbuero@meckenheim.de