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Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Beschreibung

Widerspruch gegen Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Stadt Meckenheim speichert als Meldebehörde die Daten aller in Meckenheim gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner im Melderegister. In bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen dürfen oder müssen diese Daten regelmäßig an andere Stellen übermittelt werden. Für einige dieser Übermittlungen besteht ein Widerspruchsrecht. Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick, wann ein Widerspruch möglich ist und wie Sie ihn einlegen können.

Wie lege ich einen Widerspruch ein?

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG ist formlos und ohne Angabe von Gründen bei der für Ihre Wohnung zuständigen Meldebehörde (Hauptwohnung oder alleinige Wohnung) möglich. Er ist nicht an eine Frist gebunden und gilt unbefristet bis zu seinem Widerruf. Über die bestehenden Widerspruchsrechte wird bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung informiert.

1. Übermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Meldebehörde in den letzten sechs Monaten vor der Wahl oder Abstimmung Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit das Lebensalter für deren Zusammensetzung bestimmend ist (§ 50 Absatz 1 BMG). Geburtsdaten werden dabei nicht mitgeteilt. Die Daten dürfen nur für die Wahlwerbung verwendet und müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG möglich: Ja, nach § 50 Absatz 5 BMG.

2. Übermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen

Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Presse oder Rundfunk können bei Alters- oder Ehejubiläen Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erhalten (§ 50 Absatz 2 BMG). Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder weitere Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG möglich: Ja, nach § 50 Absatz 5 BMG.

3. Übermittlung an Adressbuchverlage

Bis zum 9. Juli 2026 durfte die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen volljährigen Einwohnerinnen und Einwohnern Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift mitteilen (§ 50 Absatz 3 BMG a. F.). Die Daten durften ausschließlich zur Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.

Wichtiger Hinweis: Mit dem Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern, in Kraft seit dem 10. Juli 2026, wurde § 50 Absatz 3 BMG vollständig gestrichen. Die Datenübermittlung an Adressbuchverlage findet seitdem nicht mehr statt. Da es diese Übermittlung nicht mehr gibt, entfällt auch die Möglichkeit, ihr zu widersprechen. Bereits bestehende Übermittlungssperren für Adressbuchverlage wurden automatisch aufgehoben.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG möglich: Nein, seit dem 10. Juli 2026 entfallen (Datenübermittlung selbst eingestellt).

4. Übermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen bestimmte Daten übermitteln, etwa Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Anschrift (§ 42 Absatz 2 BMG).

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige Religionsgesellschaft.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG möglich: Ja, nach § 42 Absatz 3 BMG.

5. Übermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Soldatengesetz)

Die Meldebehörden übermitteln jährlich bis zum 31. März Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Kalenderjahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Die Daten dienen ausschließlich dem Versand von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften und werden spätestens ein Jahr nach der Übermittlung gelöscht (§ 58c Soldatengesetz).

Wichtiger Hinweis: Mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG), in Kraft seit dem 1. Januar 2026, wurde das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG ersatzlos gestrichen. Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlung ist seitdem nicht mehr möglich. Bereits bestehende Übermittlungssperren wurden aus dem Melderegister gelöscht.

Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG möglich: Nein, seit dem 1. Januar 2026 entfallen.

Gut zu wissen

  • Widersprüche gegen die Datenübermittlung nach BMG sind formlos, fristunabhängig und ohne Begründung möglich (soweit gesetzlich vorgesehen).
  • Ein einmal eingelegter Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG gilt bis zu seinem Widerruf.
  • Unabhängig von diesen Widerspruchsrechten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Auskunftssperren im Melderegister eingetragen werden, etwa bei Gefährdung der betroffenen Person.
  • Über Ihr Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Meldedaten informiert Sie das Bürgerbüro gerne persönlich.

 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung nach BMG kann auch online über das Kommunalportal der Stadt Meckenheim erfolgen.

 

Stand: Oktober 2026 – Stadt Meckenheim

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