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Wahlen Informationen

Beschreibung

Am 14. September findet die Kommunalwahl statt.
Sollte es zu einer Stichwahl bei der Wahl des Landrates/der Landrätin und/oder des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin kommen, so wird die Stichwahl am 28. September stattfinden.

Für diese Termine sucht die Stadt Meckenheim Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die bereit sind, sich bei der Durchführung der Wahl und der Auszählung der Stimmen einzubringen. Die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger am Wahltag in den einzelnen Wahllokalen ist Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf der Wahl.

Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, wer mitmacht, erhält am Wahltermin ein Erfrischungsgeld in Höhe von 40 € als Dankeschön. Die Wahllokale sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet, anschließend werden die Stimmen ausgezählt. Es ist üblich, dass sich die Mitglieder des Wahlvorstandes eine halbe Stunde vor Beginn der Wahl im Wahllokal treffen und dann eine Art „Schichtbetrieb“ vereinbaren.

Wahlhelfer oder Wahlhelferin kann werden, wer am Tag der Wahl selbst wahlberechtigt, also am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt sowie mind. seit dem 16. Tag vor der Wahl seine Wohnung in Meckenheim hat.

Wer hat Zeit und Interesse mitzuwirken?

Die Anmeldung ist online über das Beteiligungsportal der Stadt Meckenheim unter nebenstehenden Antrag rechts möglich. Diesen Link finden Sie auch auf der Homepage der Stadt Meckenheim. 

Die verbindliche Einberufung der Wahlhelfenden erfolgt bis 2 Wochen vor der Wahl am 14. September.

Für weitergehende Fragen steht das Wahlamt der Stadt Meckenheim, Ursula Schmitz per Mail unter wahlen@meckenheim.deoder telefonisch unter der Nummer 02225/917-194 zur Verfügung.

 

Es  werden keine gelben Wahlbenachrichtigs-Karten, sondern Wahlbenachrichtigungsbriefe (Anschreiben) an die Wahlberechtigten versendet.

Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind Deutsche sowie Staatsangehörige der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder
  • sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.